Rz. 15

Eine Änderung i. S. v. § 365 AO liegt vor, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als Verfahrensgegenstand zwar rechtlich latent vorhanden bleibt, aber durch einen neuen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt einen modifizierten Regelungsinhalt bekommt. Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsnorm die Änderung beruht und ob z. B. die Steuer herauf- oder herabgesetzt wird. Unerheblich ist z. B. auch, ob es sich bei dem Korrekturbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, der eine finanzbehördliche Ermessensentscheidung enthält.[1]

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