Die betragsmäßige Grenze zur Anwendung der Ist-Versteuerung des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG soll vom bisher zulässigen Gesamtumsatz des Vorjahres i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG i.H.v. 600.000 EUR auf den Betrag von 800.000 EUR angehoben werden. Insbesondere kleinere Unternehmer außerhalb der bereits von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG erfassten freiberuflichen Tätigkeiten würden von der Erhöhung profitieren.

Die Anhebung wurde bereits im Rahmen einer Verbandsanhörung zum Bürokratieabbau vom Frühjahr 2023 gefordert. In der Ergebnisdokumentation des Statistischen Bundesamtes zur Anhörung wurde der Vorschlag hoch priorisiert.[150] In diesem Zuge sollen auch die handels- und steuerrechtlichen Buchführungsgrenzen in § 241a Satz 1 HGB und in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 und 5 AO angehoben werden. Mit dem Wachstumschancengesetz sollen sich die bisherigen Grenzen von 600.000 EUR Umsatzerlösen bzw. Gesamtumsatz und 60.000 EUR Jahresüberschuss bzw. Gewinn zum 1.1.2024 jeweils auf 800.000 EUR und auf 80.000 EUR erhöhen.[151]

[150] Destatis, Ergebnisdokumentation über die kategorisierten und priorisierten Einzelvorschläge der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau, 2023, 13f. und 385, abrufbar auf der Homepage des BMJ.
[151] Art. 44 Nr. 2 und Art. 14 Nr. 15 i.V.m. Art. 53 Abs. 5 Wachstumschancengesetz.

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