Rz. 158

Die Berechnung der Höhe des VZ ist in § 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F. normiert. Hierbei findet sich die Grundregel in § 152 Abs. 5 AO n. F.[1] Die folgenden Absätze beinhalten Sonderbestimmungen für bestimmte Arten von Steuerfestsetzungen. Zudem bestimmt § 152 Abs. 9 AO n. F., dass bei der Nichtabgabe der Steuererklärung der VZ für den Zeitraum bis zum Ablauf des Tages zu berechnen ist, an dem die erstmalige Steuerfestsetzung wirksam wird.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 61.

6.4.1 Grundregel zur Berechnung des VZ (§ 152 Abs. 5 AO)

 

Rz. 159

Die neue Grundregel zur Berechnung der Höhe des festzusetzenden VZ findet sich in § 152 Abs. 5 AO n. F.[1] Die Regelungen gelten dabei in allen Fällen einer Festsetzung eines VZ, also in den Fällen, in denen die Ausübungen aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgt, als auch in den Fällen, in denen von Gesetzes wegen einer Festsetzung vorgeschrieben ist.

 

Rz. 160

Nach § 152 Abs. 5 S. 1 AO n. F. beträgt der VZ vorbehaltlich des Satzes 2, der Abs. 8 und 13 S. 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kj. oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 5 S. 2 AO n. F. für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

 

Rz. 161

Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der VZ nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. Dies ergibt sich aus § 152 Abs. 5 S. 3 AO n. F. Dies ist als eine Billigkeitsregelung anzusehen.[2]

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 65ff.
[2] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 69f.

6.4.2 Berechnung des VZ bei Feststellungserklärungen (§ 152 Abs. 6 und 7 AO n. F.)

 

Rz. 162

Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten gem. § 152 Abs. 6 S. 1 AO n. F. vorbehaltlich von § 152 Abs. 7 AO die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 entsprechend.[1] Der VZ beträgt in diesen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR.

 

Rz. 163

Allerdings wird diese Regel für die in der Praxis wichtigsten Arten von Feststellungserklärungen durch § 152 Abs. 7 AO n. F. überlagert.[2] Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der VZ nämlich hiernach für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 71; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 67ff.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 71ff.; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 72.

6.4.3 Berechnung des VZ bei Messbeträgen oder Zerlegungserklärungen (§ 152 Abs. 6 AO n. F.)

 

Rz. 164

Für Erklärungen zu einem Messbetrag und zur Zerlegung einer Steuer gelten gem. § 152 Abs. 6 S. 1 AO n. F. die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 entsprechend. Der VZ beträgt in diesen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR.[1]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 61; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 71.

6.4.4 Berechnung bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen und Jahres-Lohnsteueranmeldungen und anderen Steueranmeldungen (§ 152 Abs. 8 AO n. F.)

 

Rz. 165

§ 152 Abs. 8 AO n. F. bestimmt, dass für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen die Berechnung nach § 152 Abs. 5 AO n. F. keine Anwendung findet. In diesen Fällen, also insbesondere für die USt und LSt, gilt nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO weiterhin, dass die Bemessung des VZ nach der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung erfolgt.[1] Die bisherigen Grundsätze finden damit weiter Anwendung.[2]

In der Zwischenzeit wurde der Anwendungsbereich der Bestimmung ergänzt um nach § 8 Abs. 2 Satz 3 VersStG jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen[3], nach § 8 Abs. 2 Satz 3 FeuerschStG jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen[4] und Anmeldungen der USt-Sondervorauszahlungen nach § 48 Abs. 2 UStDV.[5]

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 74f.
[2] A. A. hierzu Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 73.

6.4.5 Rundung und Höchstbetrag (§ 152 Abs. 10 n. F.)

 

Rz. 166

Wie nach dem bis 31.12.2018 geltenden Recht darf der VZ höchstens 25.000 EUR betragen.[1] Zudem ist der VZ auf volle EUR abzurunden. Hierbei ist auch § 152 Abs. 9 AO n. F. zu berücksichtigen.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 77.

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