Rz. 28

§ 7a Abs. 6 EStG soll vermeiden, dass Betriebe, die nach ihrer Größe und nach Umfang ihres Geschäftsbetriebs die Merkmale für die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfüllen, nur deshalb aus der Buchführungspflicht ausscheiden, weil ihr Gewinn durch die – u. U. nur einmalige – Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen unter die in § 141 AO festgelegten Grenzen absinkt. § 7a Abs. 6 EStG ergänzt daher § 141 AO, stellt also keine eigene Gewinnermittlungsvorschrift dar. Haben sich erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bei der Gewinnermittlung eines Stpfl. ausgewirkt, so sind die erhöhten Absetzungen insoweit, als die Normal-AfA nach § 7 EStG überschritten wird, und Sonderabschreibungen in voller Höhe dem zuvor ermittelten Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.

Die Hinzurechnung ist auf denselben Bereich, auf den sich auch die Buchführungspflicht erstreckt bzw. erstrecken würde, bezogen. Damit sind bei Personengesellschaften auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen im Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter betroffen,[1]

Da der Wortlaut des Abs. 6 nur erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen erwähnt, sind andere Gewinnminderungen wie z. B. Rücklagen nach § 6b EStG bei der Prüfung der Buchführungsgrenzen zu berücksichtigen. Keine Auswirkung hat § 7a Abs. 6 EStG auf eine Buchführungspflicht nach § 140 AO.

[1] BFH v. 23.10.1990, VIII R 142/85, BStBl II 1991, 401; a. A. Tipke/Kruse, AO, § 141 AO Rz. 21.

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