2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung

 

Rz. 4

Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass der Aufteilungsantrag nach § 276 Abs. 1 AO schon vor der Einleitung der Vollstreckung zulässig ist und der Antragsteller nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO lediglich die Bekanntgabe des Leistungsgebots abwarten muss.[2]

Ein Aufteilungsbescheid darf nicht mehr ergehen, wenn die Gesamtschuld bereits vollständig getilgt oder aus anderen Gründen erloschen ist.[3]

2.1.2 Form der Entscheidung

 

Rz. 5

Über den Aufteilungsantrag ist durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid zu entscheiden. Die Möglichkeit der elektronischen Erteilung des Aufteilungsbescheids wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 in das Gesetz aufgenommen. Zuständig für die Erteilung des Aufteilungsbescheids ist das im Zeitpunkt der Entscheidung für die Steuerfestsetzung zuständige FA.[2]

Der Aufteilungsbescheid muss gegenüber allen Gesamtschuldnern einheitlich ergehen[3], auch wenn nur einer von ihnen den Antrag gestellt hat. Die Aufteilung betrifft nämlich alle Gesamtschuldner, weil jedem von ihnen die auf ihn entfallende anteilige Steuer zugeordnet wird. Deswegen müssen sie ähnlich wie notwendig Beteiligte vor dem Erlass des Aufteilungsbescheids angehört werden.[4] Der Aufteilungsbescheid mit dem Inhalt nach § 279 Abs. 2 AO ist jedem der Gesamtschuldner nach § 122 AO bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann durch Einzelbekanntgabe oder gem. § 122 Abs. 7 AO in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift erfolgen.[5] Wenn der Finanzbehörde allerdings bekannt ist, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesamtschuldnern bestehen, ist nur die Möglichkeit der Einzelbekanntgabe gegeben.[6]

[1] BGBl I 2016, 1679.
[3] Zeller-Müller, in Gosch AO/FGO, § 279 AO Rz. 9.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 5.

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