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Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass der Aufteilungsantrag nach § 276 Abs. 1 AO schon vor der Einleitung der Vollstreckung zulässig ist und der Antragsteller nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO lediglich die Bekanntgabe des Leistungsgebots abwarten muss.[2]

Ein Aufteilungsbescheid darf nicht mehr ergehen, wenn die Gesamtschuld bereits vollständig getilgt oder aus anderen Gründen erloschen ist.[3]

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