Rz. 28a

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7a Abs. 6 EStG sind ausschließlich Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht bei der Bemessung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO zu berücksichtigen. Andere Abschreibungen (z. B. Teilwertabschreibung, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wegen dessen außerbilanzieller Wirkung oder steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG)[1] werden nicht erfasst.[2] Somit verhindert § 7a Abs. 6 EStG nicht, dass der Gewinn um den Betrag einer neu gebildeten Ansparabschreibung oder durch einen Investitionsabzugsbetrag gemindert wird und damit die für § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO maßgeblichen Gewinngrenzen unterschritten werden. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass trotz Nichteingreifen des § 141 AO eine Buchführungspflicht nach § 140 AO denkbar ist.

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 2023,§ 7a EStG Rz. 54.

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