Rn. 54

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7a Abs 6 EStG will verhindern, dass eigentlich buchführungspflichtige Betriebe nur deswegen aus der Buchführungspflicht herausfallen oder nicht buchführungspflichtig werden, weil sie erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen nehmen. Zur Anwendung der Vorschrift iRd Übergangsregelung zu § 15a EStGR 7a Abs 8 S 1, 2 EStR 2012.

Die Vorschrift ist systematisch falsch platziert, sie gehört zum formellen Steuerrecht (§ 141 AO) und nicht zum materiellen.

 

Rn. 54a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nicht zu den "erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen" gehören

(1) die Ansparrücklage nach § 7g Abs 3–6 EStG aF, dh, im Jahr ihrer Bildung wurde sie nicht etwa für die Ermittlung des Grenzwerts nach § 141 Abs 1 Nr 4 AO dem Gewinn wieder hinzugerechnet (FG Bln-Brandenburg EFG 2008, 514 rkr mit Anm Gratz, BB 2008, 552).
(2) der IAB nach § 7g Abs 14 EStG (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 28a wegen dessen außerbilanzieller Wirkung
(3) Teilwertabschreibungen, steuerfreie Rücklagen (zB nach § 6b EStG) (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 28a).

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