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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 287 Befugnisse des Vollziehungs ... / 1 Allgemeines

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 335 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in §§ 758, 758a ZPO entsprechende Bestimmungen.[2] Ausführliche Ergänzungen zu § 287 AO finden sich in Abschn. 28 bis 31 VollzA.[3] Die Norm regelt im Einzelnen verschiedene Befugnisse, die Vollziehungsbeamte bei der Ausführung von Vollstreckungshandlungen haben, sowie das Erfordernis einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist zum einen insbesondere darin zu sehen, die Möglichkeiten der Vollstreckung in Sachen zu verbessern und oftmals erst zu ermöglichen; zum anderen wird mit der Norm dem besonderen Schutz, unter den Wohn- und Geschäftsräume durch Art. 13 GG gestellt sind, Rechnung getragen.[4] Dies geschieht dadurch, dass Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen grundsätzlich nur mit einer richterlichen Anordnung erfolgen dürfen.

 

Rz. 2

Im Einzelnen finden sich in § 287 AO folgende Befugnisse von Vollziehungsbeamten geregelt:

  • das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen zum Zweck der Durchführung von Vollstreckungshandlungen[5];
  • das Durchsuchen von Wohn- und Geschäftsräumen[6];
  • das Durchsuchen von Behältnissen[7];
  • das Öffnen von Türen und Behältnissen[8];
  • der Einsatz von Gewalt[9].

Darüber hinaus sind in § 287 Abs. 4 bis 6 AO Bestimmungen niedergelegt, die das Erfordernis einer richterlichen Anordnung und die Ausnahmen von diesem Erfordernis regeln. Zu beachten ist, dass sämtliche Befugnisse nur ausgeübt werden dürfen, um Vollstreckungsmaßnahmen in Sachen durchzuführen. Dies ergibt sich aus der Stellung des § 287 AO in der AO. Die Vollstreckungsmaßnahmen können Maßnahmen der Pfändung, der Abholung oder der Versteigerung sein. Nicht zulässig ist es, diese Maßnahmen durchzuführen, um etwa Bücher einzusehen[10] oder anderwe...

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