Josef Mitterpleininger
, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 284
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Bevor der Frage der Liebhaberei überhaupt näher zu treten ist, ist vorweg zu untersuchen, ob erklärte Verluste nicht etwa nur darauf zurückzuführen sind, dass der StPfl Aufwendungen als BA geltend macht, die entweder von vornherein auszuscheiden sind (zB Kosten der privaten Lebensführung, wie für Hauspersonal usw) oder wegen deren Vermischung mit dem Privatbereich nicht als solche abzugsfähig sind (zB Gesellschaftsjagden) oder die aus betriebswirtschaftlicher Sicht unangemessen sind und, weil sie die Lebensführung des StPfl oder anderer Personen berühren, nach § 4 Abs 5 Nr 7 EStG ganz oder teilweise vom BA-Abzug ausgeschlossen sind (Begrenzung der AK für gemischt genutzte Pkw auf ein wirtschaftlich angemessenes Maß; Begrenzung von Fahrtkosten zur Besichtigung/Bewirtschaftung eines weit entfernt liegenden Waldgrundstücks auf die nach § 4 Abs 5 Nr 6 EStG abzugsfähige Aufwendungen usw).
Erst und soweit nach der Korrektur der erklärten Betriebsergebnisse weiterhin nennenswerte und auch dauerhafte Verluste verbleiben, stellt sich die Frage, ob diese als Liebhaberei zu qualifizieren sind.
Rn. 284a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Soweit nach den evtl vorzunehmenden Gewinnkorrekturen weiterhin Verluste verbleiben, können diese nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelt werden, so wie sie sich aus den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen ergeben (einschließlich Einbeziehung des Sonder-BV).
Die jeweiligen Betriebsergebnisse gelten jedoch nur dann als nachgewiesen und damit als berücksichtigungsfähig, wenn sie entweder durch BV-Vergleich (§ 4 Abs 1 EStG) bzw durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) ermittelt wurden; demzufolge können nach § 13a EStG ermittelte Gewinne einen derartigen Nachwei...