Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1584
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Liegen von Beginn an die Voraussetzungen für die stliche Anerkennung der Organschaft nicht vor oder wird der GAV vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG beendet bzw tats nicht durchgeführt, sind von Beginn an die §§ 14–19 KStG nicht anzuwenden bzw die vorgenommenen Veranlagungen sind für die bereits abgelaufene Organschaftszeit wegen rückbezogener Nichtanerkennung der Organschaft zu ändern (rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO). Wird der GAV erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren beendet oder tats nicht durchgeführt, bleibt die Organschaft für die Vorjahre anzuerkennen, nicht allerdings für die Zukunft und bei unterjähriger Beendigung auch nicht für das lfd Jahr (s Tz 608). Das gilt entspr, wenn andere Voraussetzungen (zB die finanzielle Eingliederung) während der fünfjährigen Mindestlaufzeit des GAV in einzelnen Jahren nicht vorliegen. In diesem Fall kommt es nicht zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft, sondern nur zur Nichtanerkennung in den betr Jahren (s Tz 668 ff). Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1331).
In den vorgenannten Fällen ist die OG für die Jahre der Nichtanerkennung der Organschaft eigenständig nach den allg stlichen Vorschriften mit ihrem Einkommen (s § 7 KStG) zur KSt zu veranlagen (s R 14.5 Abs 8 S 2 KStR 2022). Eine gleichwohl vorgenommene Gewinnabführung darf das Einkommen der OG nicht mindern. Die Gewinnabführung steht nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 11.12.2024, BStBl II 2025, 1009 Rn 45; v 30.01.1974, BStBl II 1974, 323; v 29.01.1974, BStBl II 1975, 126; v 26.04.1989, BStBl II 1989, 668; v 13.09.1989, BStBl II 1990, 24 und s Beschl des BFH v 05.07.1990, BFH/NV 1991, 121), weil e...