Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 249
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Finanzielle Eingliederung bedeutet nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 KStG, dass der OT an der OG in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der OG zusteht. Hiernach ist zunächst Voraussetzung, dass der OT an der OG beteiligt ist. Die Stimmrechte müssen dem OT selbst zuzurechnen sein; die Zurechnung zu Angehörigen oder nahestehenden Personen reicht nicht aus.
Tz. 250
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Maßgebend für das Bestehen einer Beteiligung ist nach § 39 Abs 2 Nr 1 AO nicht das bürgerlich-rechtliche, sondern das wirtsch Eigentum (s Walter, DK 2013, 472 und s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 128), so dass als OT in Betracht kommt:
- bei einem wirksamen Treuhandverhältnis idR der Treugeber (anders jedoch, wenn dem Treuhänder im Einzelfall die Stimmrechtsausübung zusteht, s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 133). Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses an einem GmbH-Anteil der notariellen Beurkundung nach § 15 GmbHG (s Urt des Hess FG v 03.04.1985, EFG 1985, 557 mwHinw);
- beim Sicherungseigentum der Sicherungsgeber und
- beim Eigenbesitz der Eigenbesitzer.
Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 150.
Tz. 251
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei Verpfändung, beim Nießbrauch, bei Wertpapierleih- und bei Pensionsgeschäften kommt es darauf an, wem die Anteile stlich zuzurechnen sind (ebenso hierzu s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 222 ff). Das FG HH (s Urt des FG HH v 06.12.1985, EFG 1986, 415) hat entschieden, dass ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht zur Begr der finanziellen Eingliederung ausreicht, wenn damit nicht auch die Stimmrechte verschafft werden.
Tz. 252
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Dem OT müssen aus den ihm zuzurechne...