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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / 7. Korrektur der Anrufungsauskunft

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Rz. 48

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Korrekturregelungen der AO zur Änderung/Aufhebung/Widerruf gelten grundsätzlich auch für die als feststellenden > Verwaltungsakt ausgestaltete Anrufungsauskunft (BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233; ausgenommen sind die für ‚sonstige’ VA nicht anwendbaren §§ 172ff AO). Der BFH hält es überdies für geboten, dem FA – über die einschränkenden Regelungen der §§ 130, 131 AO hinaus – Gelegenheit zur Korrektur seiner Auskunft zu geben: Deshalb wird die Aufhebung oder Änderung der Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft entsprechend § 207 Abs 2 AO zugelassen (BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233; BFH 274, 417 = BStBl 2022 II, 136).

 

Rz. 49

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die nach Anhörung des Betroffenen (vgl AEAO zu § 207 Nr 2; § 91 Abs 1 Satz 1 AO) ergehende Ermessensentscheidung ist im VA – spätestens aber in der Einspruchsentscheidung – zu begründen (> Ermessen). Abzuwägen ist besonders, ob das Vertrauen des ArbG in die Einhaltung der Auskunft größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des "richtigen Rechts" verlangt (H/H/Sp/Schallmoser, § 207 AO Rz 20 ff [23]; T/K/Seer, § 207 AO Rz 10 ff). In Ausnahmefällen kann von einem Widerruf der Anrufungsauskunft sogar abzusehen sein, wenn sich der ArbG nur unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen lösen kann (AEAO zu § 207 Nr 2; Blümich/Heuermann, § 42e EStG Rz 40). UE wird idR die Einräumung einer dem Umfang der Umstellungsmaßnahmen angemessenen Übergangsfrist ermessensgerecht sein.

 

Rz. 50

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das FA uE die Auskunft auch dann – ggf auch rückwirkend – widerrufen, wenn sie unwirksam g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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