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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / D. Allgemeine Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben

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Rz. 85

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Außerhalb der gesetzlich geregelten Auskünfte und Zusagen (Anrufungsauskunft [> Rz 5 ff], verbindliche Auskunft [> Rz 55 ff] sowie verbindliche Zusage im Anschluss an eine Ap [> Rz 65 ff]) ist das FA an eine schlichte Auskunft oder ein das Handeln des ArbG bestimmendes Verhalten (T/K/Seer, § 89 AO Rz 118) nur nach > Treu und Glauben (BFH 159, 114 = BStBl 1990 II, 274 mwN) gebunden, wenn die Auskunft für eine vom Stpfl/ArbG getroffene Maßnahme (Disposition) nachweislich ursächlich war (vgl BFH 152, 29 = BStBl 1988 II, 232 mwN; BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996, sowie T/K/Seer, § 89 AO Rz 118, und H/H/Sp/Schallmoser, vor §§ 204–207 AO Rz 10 ff) und sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist (BFH 198, 403 = BStBl 2002 II, 714). Das gilt jedoch nicht für Fälle der > Abschnittsbesteuerung: Selbst wenn der Stpfl auf die Fortführung einer bestimmten Rechtsansicht des FA vertraut hat, muss das FA auch bei Dauersachverhalten in jedem VZ neu prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben (T/K/Seer, § 89 AO Rz 118 mwN); das gilt besonders bei einer Änderung der Rechtslage (BFH 233, 18 = BStBl 2011 II, 613). Keine Bindung des FA kann erwartet werden, wenn die Auskunft als "nicht verbindlich" bezeichnet worden ist (BFH 233, 18 = BStBl 2011 II, 613). Ebenso bei einer telefonischen Auskunft (vgl BFH 239, 38 = BStBl 2013 II, 171; vgl auch > Rz 8) oder einem Hinweis in den Erläuterungen zum ESt-Bescheid (vgl EFG 2013, 1464 = DStRE 2014, 751; BFH/NV 2014, 65). Zur Abgrenzung von verbindlichen Auskünften vgl ergänzend > Rz 34. Zur Schadensbegrenzung bei fehlerhafter Auskunft der FinBeh durch Billigkeitsmaßnahmen vgl BFH/NV 2012, 161 = HFR 2012, 252.

 

Rz. 86

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Bei ungewi...

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