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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / a) Finanzverwaltung und Gericht

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Rz. 32

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Anrufungsauskunft ist mit ihrer Bekanntgabe eine das Betriebsstätten-FA grundsätzlich bindende Zusage, einen bestimmten Sachverhalt steuerlich in bestimmter Weise zu behandeln. Diese Bindung ergibt sich unmittelbar aus § 42e EStG iVm § 118ff AO; der Grundsätze von > Treu und Glauben (> Rz 8) bedarf es insoweit nicht mehr. Das > Betriebsstätten-Finanzamt bindet sich für das > Steuerabzugsverfahren vom > Arbeitslohn; das gilt auch für eine Nachforderung im Pauschalierungswege gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG (EFG 2008, 1290). Zum sachlichen Umfang der Bindung > Rz 45 ff.

 

Rz. 33

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Bindung des FA an seine Anrufungsauskunft setzt aber voraus, dass der Anfragende dem FA den Sachverhalt in allen wesentlichen Einzelheiten vollständig und richtig dargestellt hat; Unklarheiten gehen zulasten des Anfragenden; zu eigenen Ermittlungen ist das FA nicht verpflichtet (vgl BFH/NV 1994, 838). Eine Bindung besteht nicht, wenn der in dem Auskunftsersuchen vorgetragene Sachverhalt von dem tatsächlichen abweicht (vgl BFH 146, 32 = BStBl 1986 II, 520; EFG 2012, 2313 = DStRE 2013, 859). Ebenso ist es, wenn sich der der Auskunft zugrunde liegende Sachverhalt verändert. Anrufungsauskünfte zur lohnsteuerlichen Bewertung bestimmter > Sachbezüge und von geldwerten Vorteilen, die Wertveränderungen unterliegen (zB örtliche Mietwerte für Werkswohnungen), wird das FA idR ohnehin oftmals zeitlich befristen (> Rz 28).

 

Rz. 34

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Abgrenzung: Da die in § 42e EStG geregelte ‚Anrufungsauskunft’ als VA einen bürokratischen Aufwand unabdingbar macht, wird es daneben in der Praxis weiterhin bloße ‚Wissenserklärungen’ (> Rz 8) geben, denen vornehmlich der Charakter einer unverbindlichen Rechtsauskunft zukommt. Das FA ist geha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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