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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / 2. Rechtsentwicklung

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Rz. 7

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Im EStG vom 10.08.1925 fand sich im damaligen § 79 bereits ein Auskunftsanspruch zu den seinerzeitigen Vorschriften der §§ 69 bis 77 zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (RGBl 1925 I, 189–208 [204]). Nachfolgend wurde die Anrufungsauskunft vor 1975 in § 56 LStDV (idF vom 29.11.1934, RStBl 1934, 1489) geregelt. Diese Regelung wurde ab 1975 mit dem EStRG 1975 vom 05.08.1974 (BGBl 1974 I, 1769 = BStBl 1974 I, 578) in § 42e EStG übernommen. Mit dem StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I, 2601 = BStBl 2000 I, 13) hat der Gesetzgeber die Sätze 2–4 zur Bestimmung der Zuständigkeit in § 42e EStG eingefügt; > Rz 20.

 

Rz. 8

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Aktuell wird die Anrufungsauskunft des § 42e EStG als feststellender > Verwaltungsakt behandelt. Bis zur Änderung der Rechtsprechung (> Rz 26) wurde die Anrufungsauskunft hingegen als reine Wissenserklärung des FA behandelt, die für das FA (nur) in den Grenzen von > Treu und Glauben verbindlich ist (vgl BFH 70, 290 = BStBl 1960 III, 108; zuletzt in BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Davon ging übrigens der damalige Gesetzgeber des § 42e EStG noch aus, was bei der Auslegung der Vorschrift möglicherweise zu beachten ist. Die frühere Sichtweise hatte uE im Wesentlichen historische Gründe: Im Zeitalter vor allgemeiner Verfügbarkeit von Informationsangeboten über das > Internet konnte zB ein Handwerker, der nur einen Gesellen als ArbN beschäftigte, beim FA die auf einen bestimmten Monatslohn entfallenden Steuerabzüge – ggf telefonisch – erfragen und so die Anschaffung einer LSt-Tabelle ersparen. Solche einfach gelagerten Fälle – die zahlenmäßig früher weit überwogen – waren und sind uE ggf auch weiterhin die Mitteilung von Wissen, weil sie keine "Entscheidung" iSv Anwendung des Gesetzes auf einen mehr oder weni...

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