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FG München Urteil vom 17.02.2012 - 8 K 3916/08

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an LSt-Anrufungsauskunft. Keine Pauschbesteuerung von Tombolagewinnen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn es nur Gewinnerlose gibt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Keine Bindung des FA an Anrufungsauskunft bei anders verwirklichtem Sachverhalt.

2. Zuwendungen, die mit einer Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können nicht nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden. Im Streitfall trifft dies für die Gewinne einer Tombola zu; anders als bei einer „normalen” Tombola war die „Verlosung” von Reisen so ausgestaltet, dass es keine „Nieten” gab, also Lose, die keinen Gewinn versprachen. Diese Gewinne im Bereich zwischen 11.000 DM und ca. 52.000 DM unterliegen der Regel-Lohnbesteuerung.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 42e

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Arbeitgeberin für Lohnsteuern (LSt) haftet.

1. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 1998 mehrere Arbeitnehmer und war nach § 38 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die von den Einkünften ihrer Arbeitnehmer durch Abzug zu erhebende Lohnsteuer anzumelden und abzuführen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – eine verbindliche Auskunft nach § 42e EStG. Den Sachverhalt schilderte sie darin wie folgt:

„Meine Mandantschaft beabsichtigt, anlässlich der Betriebsveranstaltung Weihnachtsfeier eine Verlosung für die Mitarbeiter durchzuführen. Gewinne der Verlosung sollen Reisen sein, deren Wert zwischen zweitausend und dreißigtausend DM liegen werden.

Ist eine Pauschalierung gem. § 40 (2...

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