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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Treu und Glauben

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Der aus dem Zivilrecht (§ 242 BGB) stammende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für das öffentliche Recht. Er besagt, dass alle Beteiligten, also das FA, ein > Steuerpflichtiger und als Haftende in Betracht kommende Personen wie zB der > Arbeitgeber und selbst die Gerichte (vgl BFH 241, 206 = BStBl 2013 II, 669) sich so verhalten müssen, wie es die billige Rücksichtnahme auf andere Beteiligte gebietet. Jeder hat auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen. Keiner darf sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten in Widerspruch setzen, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderruflich disponiert hat (BFH 206, 292 = BStBl 2004 II, 975 mwN; BFH 233, 18 = BStBl 2011 II, 613 mwN). Auch gegenüber dem Gesetzgeber wird ein von diesem geschaffener Vertrauenstatbestand geschützt (BFH/NV 2001, 703 = BStBl 2001 II, 405). Treu und Glauben gehören deshalb zu den > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts. Der Grundsatz gilt zudem für Verträge zwischen Staaten wie Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung Rz 17 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Beteiligten sind also zu einem "konsequenten Verhalten" verpflichtet (vgl BGH vom 26.09.1960 – III ZR 125/59, NJW 1960, 2334). Das kann dazu führen, dass das FA an eine im Einspruchsverfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden bleibt (BFH 148, 551 = BStBl 1987 II, 313; EFG 2000, 1090). An der Verwirklichung eines auf Gesetz beruhenden Steueranspruches ist das FA vor allem dann gehindert, wenn das Vertrauen des Stpfl in eine zugesagte steuerliche Behandlung oder einen anderweitig geschaffenen Vertrauenstatbestand nach allgemeinem Rechtsgefühl so schutzwürdig ist, dass demgegenüber der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktre...

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