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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / A. Einführung

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das Steuerrecht wird vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung beherrscht. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (dazu auch > Steuerschuldner) entstehen erst, nachdem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die einzelnen Steuergesetze die Leistungspflicht knüpfen (§ 38 AO). Folglich entscheidet das FA grundsätzlich erst nach Entstehen des Steueranspruchs bei der Steuerfestsetzung. Verbindliche Auskünfte oder Zusagen vor Verwirklichung des Sachverhalts sind dem Besteuerungsverfahren im Grundsatz wesensfremd (BFH 169, 202 = BStBl 1993 II, 166). Andererseits macht die immer weiter zunehmende Komplexität des Steuerrechts frühzeitige Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Maßnahmen auch in anderen Fällen erforderlich. Wer wirtschaftlich disponieren möchte, muss rechtssicher wissen, welche steuerlichen Folgen sein Vorhaben mit sich bringt.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Das FA ist nicht generell, sondern nur in bestimmten Ausnahmefällen gesetzlich verpflichtet, Auskünfte oder gar Zusagen zu geben. Dabei handelt es sich um

  • die Anrufungsauskunft über die (ggf pauschale) LSt und KiSt, den SolZ (§ 1 Abs 2 SolZG), die Gewährung von Sparzulagen (§ 15 Abs 4 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 150 ff). Dazu > Rz 5 ff,
  • die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (> Rz 55 ff),
  • die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung (§§ 204–207 AO); dazu > Rz 65 ff sowie
  • die verbindliche Zolltarifauskunft nach dem Zollkodex.

Auskünfte, die das FA außerhalb gesetzlicher Verpflichtung gibt, sind grundsätzlich unverbindlich (vgl BFH 125, 454 = BStBl 1978 II, 593); sie haben Rechtswirkungen nur nach den Grundsätzen von > Treu und Glauben (BFH 159, 114 = BStBl 1990 II, 274 mwN; > Rz 85 ff). Über Auskünfte an Dritte

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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