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Kindergeld / 20.5 Rückzahlung von Kindergeld

Vanessa Voit
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Wird eine Kindergeld-Festsetzung aufgehoben, ist das gezahlte Kindergeld vom Leistungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO an die Familienkasse zu erstatten. Der rechtliche Grund für die erfolgte Kindergeld-Zahlung fiel nämlich durch die Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung weg.

Zum Begriff des Leistungsempfängers i. S. v. § 37 Abs. 2 AO entschied der BFH.[2] Danach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger der Kindergeld-Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i. S. v. § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Kindergeld-Berechtigten an den Dritten zahlt. Der tatsächliche Empfänger ist demzufolge nicht der zur Rückzahlung des Kindergelds an die Familienkasse Verpflichtete. Als Leistungsempfänger ist der nach materiellem Steuerrecht Vergütungsberechtigte anzusehen.

Im Urteilsfall hatte der Ehemann mit Zustimmung der Ehefrau das Kindergeld erhalten.[3] Im Kindergeldantrag hatte er zur Überweisung des Kindergelds das Konto der Ehefrau angegeben. Aufgrund der Trennung der Ehegatten zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Kinder blieben bei der Ehefrau. Den Wegfall der Haushaltszugehörigkeit hatte der Ehemann der Familienkasse nicht mitgeteilt. Nachdem die Familienkasse davon Kenntnis erhielt, hob sie rückwirkend die Kindergeld-Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das Kindergeld vom Ehemann als Anspruchsberechtigtem und nicht von der Ehefrau als tatsächlicher Zahlungsempfängerin zurück. Der BFH bestätigte, wie zuvor bereits das Finanzgericht, die Verwaltungsauffassung.

Zahlt die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundslos an das Kind auf Anweisung des Kindergeldberechtigten aus, ist nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner.[4]

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung zu viel gezahlten Kindergelds nicht ...

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