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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020[3] erfolgt. Die letzte Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022[4] hat die Verlagerung der digitalen Buchführung in mehrere Länder der EU oder Drittstaaten ermöglicht.

Die Regelung gibt einzelne Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wieder.[5] Bei diesen handelt es sich um Ordnungskriterien.[6] Im Einzelnen normiert § 146 AO allgemeine Ordnungskriterien[7], den Ort der Aufbewahrung der Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Inland[8], Ausnahmen von dieser Pflicht zur Aufbewahrung im Inland[9], die Sprache der Buchungen[10], das Verbot von Veränderungen der Buchungen[11], die Zulässigkeit einer elektronischen Buchführung[12] sowie die Anwendbarkeit der Ordnungsvorschriften bei freiwilliger Führung von Büchern und Aufzeichnungen.[13] Zudem findet sich in § 146 Abs. 2c[14] AO die Rechtsgrundlage für das Verzögerungsgeld.[15]

Zu einzelnen Aspekten des § 146 AO hat sich die Finanzverwaltung geäußert.[16]

 

Rz. 2

Nur bei Einhaltung der Ordnungskriterien kann die Beweiswirkung der Buchführung nach § 158 AO eingreifen.[17] Steuerrechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die einzelnen Ordnungskriterien ist insbesondere eine mögliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.[18] Die Einh...

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