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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 151 AO eröffnet als Ausnahmevorschrift die Möglichkeit, die nach § 150 Abs. 1 AO grundsätzlich schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung[1] bei der zuständigen Finanzbehörde mündlich zur Niederschrift zu erklären. Vorgängerbestimmung war § 168 RAO.[2] Diese Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung zur Niederschrift soll insbesondere soziale Härten mindern und geschäftlich unerfahrenen Erklärungspflichtigen helfen.[3] Als Ausnahmeregelung, die auch der Entlastung der Finanzbehörde dient, ist § 151 AO jedoch grundsätzlich eng auszulegen. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] ergänzt. An der Zielrichtung der Norm hat sich aufgrund der Neuformulierung nichts geändert.

 

Rz. 2

§ 151 AO ersetzt ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bzw. elektronische Form der Steuererklärung, d. h. das Ausfüllen des Erklärungsvordrucks durch den Erklärungspflichtigen.[5] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde dem die elektronische Übermittlung gleichgestellt. Es liegt eine besondere Form der Steuererklärung vor.[6] Von den übrigen mit der Erklärungsabgabe nach § 150 AO verbundenen Verpflichtungen, einschließlich der Wahrheitsversicherung und der Unterschrift, entbindet § 151 AO nicht.[7] Der die Niederschrift aufnehmende Amtsträger der Finanzbehörde hat lediglich die Funktion eines Schreibgehilfen für den Erklärungspflichtigen.[8] Eine inhaltliche Ermittlungs- und Beratungspflicht der Finanzbehörde über die Regelung des § 89 AO hinaus ergibt sich aus der Verpflichtung zur Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nicht.[9]

 

Rz. 3

Liegen die Voraussetzungen des § 151 AO vor, so hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf mündliche Abgabe der Steuererklärung zur Niederschrift.[10] Die Finanzbehörde kann die Aufnahme der Niederschrift nicht unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand verweigern.[11] Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind aufseiten der Finanzbehörde nicht zu berücksichtigen.[12] Über die Zulässigkeit muss die Finanzbehörde erforderlichenfalls durch Verwaltungsakt entscheiden. Gegen die Ablehnung der Erklärung zur Niederschrift ist der Einspruch nach § 347 AO sowie anschließend eine Verpflichtungsklage vor dem FG gegeben.[13]

[1] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 150 AO Rz. 2.
[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 1.
[3] BFH v. 12.9.2002, VII B 261/01, BFH/NV 2003, 6; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 151 AO Rz. 1; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 151 Rz. 1.
[4] BGBl I 2016, 1679, 1692.
[5] BFH v. 30.11.1994, V B 64/94, BFH/NV 1995, 651.
[6] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 2.
[7] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 151 Rz. 2; Ortwald, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 151 AO Rz. 8.
[8] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 2; vgl. auch BFH v. 10.9.2015, X B 134/14, BFH/NV 2016, 54.
[9] A. A. wohl BFH v. 16.11.1989, V R 169/84, BFH/NV 1990, 754; einschränkend wohl Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 151 AO Rz. 2f.
[10] BFH v. 10.9.2015, X B 134/14, BFH/NV 2016, 54.
[11] Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 151 AO Rz. 6; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 3.
[12] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 151 Rz. 3; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 3; Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 151 AO Rz. 6.
[13] Ortwald, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 151 AO Rz. 8.

2 Voraussetzungen mündlicher Steuererklärungen

2.1 Steuererklärungen bei der zuständigen Finanzbehörde

 

Rz. 4

Eine Verpflichtung zur Entgegennahme der mündlichen Erklärung besteht nur für die jeweils örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde[1], ein Anspruch auf Entgegennahme einer Erklärung und Übermittlung an die zuständige Finanzbehörde dagegen nicht.

 

Rz. 5

§ 151 AO betrifft den Erklärungspflichtigen.[2] Ist der Erklärungspflichtige nicht handlungsfähig i. S. v. § 79 AO, so hat der gesetzliche Vertreter[3] für ihn zu handeln. In diesem Fall ist auf die persönlichen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters abzustellen.[4] Wer handlungsunfähig ist, den trifft persönlich keine Erklärungspflicht.[5] § 151 AO gilt damit in diesen Fällen nicht.[6]

[1] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 2.
[2] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 149 AO Rz. 2.
[3] § 34 AO.
[4] FG Baden-Württemberg v. 19.1.2001, 10 K 12/98, EFG 2001, 542 für den Liquidator einer GmbH; s. Rz. 9.
[5] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 151 AO Rz. 4.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 151 AO Rz. 4.

2.2 Unzumutbarkeit der Schriftform bzw. der elektronischen Übermittlung

 

Rz. 6

Die mündliche Abgabe der Steuererklärung ist nach § 151 AO nur zulässig, wenn die Einhaltung der Schriftform oder einer Pflicht zur elektronischen Übermittlung dem Stpfl. nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff[1], der erforderlichenfalls der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

 

Rz. 7

Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form und insbesondere die Steuerselbstberechnung sind nicht zumutbar, wenn der Erklärungspflichtige aus körperlichen oder geistigen Gründen hierzu nicht in der Lage ist. Reine Bequemlichkeit reicht...

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