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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 146 Ordnungsvorschriften für di ... / 6.3 Rechtsfolgen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 49

Sofern die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gegeben sind, besteht für die Finanzbehörde dahin gehend zunächst ein Entschließungsermessen, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt oder nicht. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich Abstand davon genommen, eine Pflicht zur Festsetzung zu schaffen.[1] Eine Vorprägung des Entschließungsermessens i. S . einer Ermessensreduzierung auf Null kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn keine Gründe für die Fristversäumnis vorgetragen werden.[2] Angesichts der Höhe des Verzögerungsgelds ab 2.500 EUR kommt dem Entschließungsermessen im Einzelfall eine erhebliche Bedeutung zu. Angesichts des Sanktionsrahmens ab 2.500 EUR erscheint eine Beschränkung auf wesentliche Fälle angezeigt. Zutreffend hat der BFH entschieden, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage von Unterlagen ausscheidet.[3]

 

Rz. 50

In einem zweiten Schritt hat die Finanzverwaltung sodann ihr Ermessen dahin gehend pflichtgemäß auszuüben, in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festzusetzen ist (Auswahlermessen).[4] Der Gesetzgeber hat hierbei einen weiten Rahmen von 2.500 EUR bis 250.000 EUR vorgesehen. Angesichts dieser weiten Bandbreite kommt der Verhältnismäßigkeit eine wichtige Bedeutung im Einzelfall zu.[5] Verschuldensaspekte sind hierbei zu berücksichtigen.[6] In einer Entscheidung eines FG zum Verzögerungsgeld wird zudem die Ansicht vertreten, dass es bei einer Festsetzung eines Verzögerungsgelds von 2.500 EUR keiner weiteren Ermessenserwägungen zur Höhe bedarf, da nur der gesetzliche Mindestbetrag festgesetzt wird.[7] Umstritten ist, ob bei mehreren Pflichtenverstößen eine Multiplikation der Verstöße mit dem Mindestsatz erfolgen darf.[8] Der BFH hat diese Fragen offengelassen.[9] Letztlich wird...

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