Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 2
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Im Rahmen einer Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke wurde E-Sport als ein neuer, dem gemeinnützigen Sport gleichgestellter, gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) aufgenommen.
Ein E-Sportverein muss sich – nach der Gesetzesbegründung – jedoch an die Vorgaben des Jugendschutzes halten. Spiele ohne Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten sind dabei mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar.
Auch gehört das Spielen von Online-Glücksspielen nicht zu dem begünstigten E-Sport-Bereich. Sind für den Ausgang eines Wettkampfs oder den Abschnitt eines Wettkampfs nicht überwiegend Fähigkeiten, Kenntnisse und Aufmerksamkeit der spielenden Personen, sondern überwiegend Zufall bestimmend, so handelt es sich ebenfalls nicht um einen begünstigten E-Sport. Die bloße Existenz von zufälligen Spielelementen oder zufälligen Spielfunktionen genügt nicht. Es bedarf eines überwiegenden Einflusses solcher Elemente und Funktionen.
Tz. 3
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Gemeinnützige Körperschaften, die sich dem E-Sport widmen, können sich neben der Durchführung von Wettbewerben oder der Teilnahme daran sowie dem Trainingsbetrieb auch der Methoden- und Vermittlungskompetenz, Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Trainingsplanung, Verletzungsprävention, Suchtprävention und weiterer Aspekte widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.
Tz. 4
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Ein wegen Förderung des E-Sports anerkannter gemeinnütziger Verein darf jedoch nur über erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Über erhaltene Mitgliedsbeiträge dürfen keine Zuwendungsbe...