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Frotscher/Geurts, EStG § 6b Übertragung stiller Reserven ... / 8.1 Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 1)

Vera Runzer
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Rz. 96

Die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 6b EStG setzt voraus, dass der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt wird. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG kommt § 6b EStG nicht in Betracht. In derartigen Fällen kann der Veräußerungsgewinn nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 6c EStG übertragen werden.[1] Bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) kommt es deshalb nur noch in Ausnahmefällen (§ 5a Abs. 5 S. 3 EStG, Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage; s. § 5a EStG Rz. 78) zur Auflösung von Rücklagen. Im Übrigen bedeutet der Wechsel gleichzeitig einen Wechsel von § 6b EStG zu § 6c EStG (R 6b.2 Abs. 11 EStR 2012).[2]

 

Rz. 97

Wird die Bilanz wegen Verstößen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung verworfen und der Gewinn gem. § 162 AO geschätzt, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Versagung der Übertragung nach § 6b EStG, sofern die Verfolgbarkeit in der Buchführung gegeben ist (Rz. 99). Das gilt grundsätzlich auch bei einer Vollschätzung, wenn die Buchführung so beschaffen ist, dass die Veräußerung und die Übertragung bzw. Bildung der Rücklage verfolgt werden können.[3] Es muss aber eine Bilanz vorliegen, denn sonst kann das Wahlrecht zwischen Übertragung und Rücklage nicht ausgeübt werden.[4] Die bloße Verbuchung auf einem Konto ist als eine Maßnahme, die den Bilanzausweis lediglich vorbereitet, unzureichend.[5] Liegt in einem Folgejahr eine Bilanz nicht vor und kommt es zur Schätzung, muss die Rücklage in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst und der Betrag in Höhe der Rücklage im Rahmen der Schätzung berücksichtigt werden (R 6b.2 Abs. 4 EStR 2012); s. dazu a...

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