Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 7
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Durch eine Ergänzung des § 58 AO um eine neue Nr. 11 dürfen steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften – ab dem VZ 2026 – ihre Mittel auch für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwenden. Dabei darf der Betrieb einer solchen Anlage aber nicht den Hauptzweck der Körperschaft bilden.
Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b).
Tz. 8
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Anders als in § 3 Nr. 72 EStG (Anhang 10) gibt es bei den von § 58 Nr. 11 AO erfassten Anlagen keine Leistungsbeschränkung, die eine Anlage maximal haben darf. Auch erstreckt sich die Regelung auf alle erneuerbaren Energieformen wie:
- Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
- Windenergie,
- solare Strahlungsenergie,
- Geothermie,
- Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Tz. 9
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Die entgeltliche Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom/nicht selbst verbrauchter Energie führt jedoch zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b), dessen Gewinn zu besteuern ist, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) übersteigen.
Tz. 10
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
§ 58 Nr. 11 AO ermöglicht den Einsatz von steuerbegünstigten Mitteln sowohl zum Bau als auch zum Betrieb entsprechender Anlagen. Damit können steuerbegünstigt gebundene Mittel auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste verwendet werden, ohne dass dies die Steuerbegünstigung (Geme...