Rz. 107
Bei Veräußerungen nach dem 31.12.1998 ist es für die Übertragung oder Rücklage des Veräußerungsgewinns aller in Betracht kommender Wirtschaftsgüter erforderlich, dass das veräußerte Wirtschaftsgut 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört hat. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Begünstigung von Spekulationsgewinnen zu vermeiden. Die Frist gilt auch dann, wenn eine Spekulationsabsicht nicht vorliegt. Ausnahmen finden sich noch in § 6b Abs. 8 EStG (Rz. 116).
Rz. 108
Die Frist ist nach dem Kalender zu berechnen und bestimmt sich gem. § 108 Abs. 1 AO nach den §§ 187ff. BGB. Für die steuerrechtlich erforderliche Zuordnung von Ereignissen im zeitlichen Schnittpunkt zweier Wirtschaftsjahre ist auch hier zu beachten, dass ein Grundstück, dessen Besitz, Nutzungen und Lasten zum ersten Tag eines Wirtschaftsjahres auf den Erwerber übergehen, regelmäßig auch in diesem Wirtschaftsjahr als angeschafft anzusehen ist. Der Vorbesitzzeitraum muss volle 6 Kalenderjahre umfassen, wobei es auf die Dauer der tatsächlichen Zugehörigkeit ankommt. Das fristauslösende Ereignis ist die Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung (Fertigstellung) des Wirtschaftsguts; s. § 9a EStDV. Hat sich das Wirtschaftsgut zunächst im Privatvermögen des Stpfl. befunden, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Einlage in das Betriebsvermögen. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen wird die Einlage regelmäßig durch die buchmäßige Behandlung als Widmungsakt dokumentiert. Die Einlage von notwendigem Betriebsvermögen ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung für betriebliche Zwecke.
Rz. 109
Die Frist bezieht sich auf das einzelne Wirtschaftsgut. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Wirtschaftsgüter wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Ist unter Verwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ein neues Wirts...