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Investitionsabzugsbetrag / 4.5 Verzinsung

Frank Huber
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Führt die Rückgängigmachung zu einer Nachzahlung, ist der Betrag zu verzinsen.[1] § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG stellt klar, dass kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 AO vorliegt und somit die Regelungen des § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden sind, die den Beginn des Zinslaufs hinausschieben würden. Diese Regelung gilt für IAB, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Für davor gebildete IAB ging der BFH davon aus, dass ein rückwirkendes Ereignis vorliegt und somit § 233a Abs. 2a AO anzuwenden war.[2] Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022[3] hat der Gesetzgeber eine rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO vorgenommen. Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen beträgt hiernach für Zinszeiträume ab dem 1.1.2019 pro Monat nur noch 0,15 % (pro Jahr 1,8 %).[4]

 
Achtung

Geänderte Zinsläufe für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024

Die Verzinsung, d. h., der allgemeine Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Karenzzeit).[5] Liegen überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, beginnt ein besonderer Zinslauf nach 23 Monaten.[6] Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Dies ist der Tag der Bekanntgabe des (rückwirkend) geänderten Einkommensteuerbescheids.[7]

Zur steuerlichen Entlastung der Unternehmen während der Corona-Pandemie wurde die Karenzfrist verlängert.[8]

 

Übersicht geänderte Karenzfristen

Besteuerungszeitraum

Karenzfrist

allgemeiner Zinslauf

Karenzfrist

besonderer Zinslauf
2019 21 Monate 28 Monate
2020/2021 21 Monate 29 Monate
2022 20 Monate 28 Monate
2023 18 Monate 26 Monate
2024 17 Monate 25 Monate
 
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