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Investitionsabzugsbetrag / 2.3.2 Betriebliche Nutzung

Frank Huber
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Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.[1]

Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10 %-Grenze nicht übersteigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der außerbetrieblichen Nutzung

A erwirbt im VZ 01 ein Kfz für 50.000 EUR. Lt. anerkanntem Fahrtenbuch beträgt die Nutzung im VZ 01 insgesamt 2.000 KM (davon 400 KM privat = 20 %) und im VZ 02 insgesamt 5.000 KM (davon 250 KM privat = 5 %).

Die Nutzung im Jahr der Anschaffung (01) wäre mit 20 % grundsätzlich schädlich, wenn man die außerbetriebliche Nutzung lediglich wirtschaftsjahrbezogen beurteilt. Betrachtet man den gesamten Zeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) beträgt die außerbetriebliche Nutzung lediglich 9,29 % (7.000 KM gesamt, davon privat 650 KM). Somit liegt keine schädliche außerbetriebliche Nutzung von mehr als 10 % vor.

Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW

Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke ist gegeben, wenn diese mindestens 90 % beträgt. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Fami...

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