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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 7.2.2 Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 85

Erklären zur Übernahme der Steuerschuld nach § 13b UStG verpflichtete Leistungsempfänger die USt für an sie ausgeführte (Werk-)Lieferungen oder sonstige Leistungen in den USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen statt zutreffend zum ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise zum allgemeinen Steuersatz, schulden sie gleichwohl lediglich die USt zum ermäßigten Steuersatz. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer einem inländischen Leistungsempfänger Urheberrechte gegen Entgelt einräumt, die unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG fallen, und der inländische Leistungsempfänger in seiner USt-Voranmeldung auf die Bemessungsgrundlage (Nettorechnungsbetrag) die Steuer zum allgemeinen Steuersatz berechnet. Nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger können dies – wenn sie den Fehler zu ihren Lasten bemerken – berichtigen, solange die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen nach den Vorschriften der AO noch änderbar sind.

 

Rz. 86

Der Vorsteuerabzug der übertragenen Steuer[1] ist ebenfalls auf die nach § 13b UStG geschuldete Steuer beschränkt. Dies bedeutet, dass das FA bei einer späteren Außenprüfung zwar den zu hohen Vorsteuerabzug kürzen kann, aber dann auch die zu hohe USt zugunsten des Unternehmers korrigieren muss. Durch den Ausgleich von geringerer USt und geringerer Vorsteuer entstehen voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern somit in der Praxis keine zusätzlichen Zahllasten aus der unzutreffenden Besteuerung in Fällen des § 13b UStG. Weil Steueranspruch und Vorsteuerabzug zum gleichen Zeitpunkt entstehen, fallen auch keine Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO an.

[1] § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

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