Rz. 3

Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide.[1] Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind.

 

Rz. 3a

§ 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, der Bescheid also nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich ergeht. Das ist der Fall, wenn und soweit mehr als ein Beteiligter (Steuerrechtssubjekt) vorhanden ist und der Feststellungsbescheid diese Beteiligten persönlich betrifft (z. B. Feststellung der Einkünfte), nicht die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft. Richtet der Feststellungsbescheid sich nur gegen eine Person, gilt die Bekanntgabeerleichterung nicht. Soweit die Gesellschaft/Gemeinschaft selbst als Stpfl. betroffen ist, ergeht der Feststellungsbescheid nur gegen ein einziges Steuerrechtssubjekt, nämlich die Gesellschaft. Insoweit gilt nicht § 183 AO, sondern § 34 Abs. 1 AO bzw., wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist, § 34 Abs. 2 AO. Das bedeutet, dass, soweit ein Bescheid sowohl für die Besteuerung der Gesellschaft als auch für die der Gesellschafter von Bedeutung ist, die Bekanntgabe sowohl § 34 AO (Bekanntgabe an Geschäftsführer usw.) als auch § 183 AO entsprechen muss.

§ 183 AO ist auch auf die Bekanntgabe der Feststellung des verrechenbaren Verlusts[2] nicht anzuwenden, da dieser Bescheid nur ein einziges Steuerrechtssubjekt betrifft, also nicht einheitlich ergeht.

 

Rz. 4

§ 183 AO ist nur anwendbar, wenn sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet. In diesem Rahmen aber nicht nur bei Gewerbetreibenden, sondern auch bei Freiberuflern (Sozietäten) sowie Land- und Forstwirten. Diese Personen müssen als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sein. Es muss also eine Gesellschaft (Mitunternehmerschaft, BGB-Gesellschaft) oder eine Gemeinschaft nach § 741 BGB vorliegen. Diese Regelung ist überflüssig, da mehrere Personen, die gemeinsam Einkünfte erzielen, immer eine Gesellschaft oder Gemeinschaft begründen, auch wenn keine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen worden ist.

 

Rz. 5

§ 183 AO ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden, sowie sonstige Verwaltungsakte und Mitteilungen (einschließlich die Einspruchsentscheidung), die mit dem Feststellungsverfahren und dem Einspruchsverfahren zusammenhängen. Für sonstige Verwaltungsakte gilt § 183 AO nicht. Das betrifft in erster Linie Steuerbescheide für Steuern, für die die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft selbst Steuerschuldner ist (USt, GewSt), aber auch die Prüfungsanordnung. Adressat der Prüfungsanordnung ist auch bei Prüfung der gesonderten Feststellung die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter.[3] Eine Bekanntgabeerleichterung ist mangels mehrerer Adressaten daher überflüssig. Insoweit erfolgt die Bekanntgabe an die in § 34 AO genannten Personen.

 

Rz. 5a

Werden die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter nach § 194 Abs. 2 AO in die Außenprüfung bei der Gesellschaft einbezogen, haben insoweit gegen jeden betroffenen Gesellschafter gesonderte Prüfungsanordnungen zu ergehen. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Prüfungsanordnung, die gegen mehrere Personen gerichtet ist. Die Bekanntgabe kann daher nicht nach § 183 AO, sondern muss an jeden betroffenen Gesellschafter gesondert erfolgen.

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