Weist die Gestaltung eine standardisierte Dokumentation oder Struktur auf, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss, löst dies eine Mitteilungspflicht aus.

Unter "standardisierter Dokumentation" sind Vertragswerke oder sonstige mandatsbezogenen Dokumente zu verstehen, welche ohne wesentliche Anpassungen an den Einzelfall für die Nutzer musterartig vorbereitet sind (BT-Drucks. 20/8628, 162). Kleinere Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse der verschiedenen Steuerpflichtigen sind für die Beurteilung der Standardisierung unbeachtlich.

Das Merkmal der "standardisierten Struktur" bezieht sich dagegen nur auf den materiellen Gehalt der Gestaltung, d.h. auf die Idee der Gestaltung, unabhängig davon, ob formale Vertragsmuster für diese bestehen (BT-Drucks. 20/8628, 162). Auf das Vorliegen formaler Vertragsmuster kommt es nicht an. Dies ist der Fall, wenn die Gestaltung in einer Vielzahl weiterer Fälle in im Wesentlichen gleicher Weise eingesetzt werden kann. Eine Struktur ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Intermediär die Gestaltung z.B. betragsmäßig an die Bedürfnisse des Einzelfalls anpasst (BT-Drucks. 20/8628, 162).

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