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§ 850c Abs. 3 ZPO regelt, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das den pfändungsfreien Grundbetrag nach Abs. 1 und Abs. 2 übersteigt, ebenfalls pfändungsfrei ist. Hier ist zunächst eine absolute Obergrenze nach § 850c Abs. 3 ZPO vorgesehen. Arbeitseinkommen, das 4.298,81 EUR (Monat), 989,31 EUR (Woche) bzw. 197,87 EUR (Tag) übersteigt, ist stets pfändbar. Die Vorschrift des § 850a Abs. 3 ZPO ist also nur für den Betrag von Bedeutung, der zwischen den pfändungsfreien Grundbeträgen des Abs. 1 und dieser Obergrenze liegt. Von diesen Beträgen sind für den Schuldner selbst 3/10, den ersten Unterhaltsberechtigten weitere 2/10 und den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten jeweils weitere 1/10 pfändungsfrei. Ist der Schuldner demnach fünf Personen unterhaltsverpflichtet und kommt er dieser Pflicht auch nach, sind 9/10 des Mehrlohns zwischen pfändungsfreiem Grundbetrag des Abs. 1 und der absoluten Obergrenze des Abs. 3 ebenfalls pfändungsfrei.[1]

[1] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung v. 15.3.2023, BGBl 2023, I Nr. 79.

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