Unpfändbar sind
1. |
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; |
4. |
[1]Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; |
6. |
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; |
7. |
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; |
8. |
Blindenzulagen. |
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