Rz. 32

Abs. 3 enthält den Grundsatz der "Beständigkeit" der rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht. Diese Beständigkeit der Vollmacht beruht auf dem Gedanken, dass der Beteiligte sich den Bevollmächtigten selbst aussucht, also zu ihm ein Vertrauensverhältnis besteht. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Beteiligten an dieser Vollmachterteilung festzuhalten. Der Grundsatz der Beständigkeit der Empfangsvollmacht gilt nur für den rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten, nicht für den Vertretungs- oder Verwaltungsberechtigten als Empfangsbevollmächtigten[1] und auch nicht für den durch Verwaltungsakt bestellten Empfangsbevollmächtigten.[2]

 

Rz. 33

Die rechtsgeschäftlich erteilte gemeinsame Empfangsvollmacht gilt nach Abs. 3 auch in den Fällen als beständig, in denen nach Abs. 2 an sich Einzelbekanntgabe erforderlich ist (vgl. Rz. 21). Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten gestört ist, muss damit nicht auch das Vertrauensverhältnis zu dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gestört sein. Die Vollmacht bleibt daher auch dann bestehen, wenn der Beteiligte aus der Gesellschaft/Gemeinschaft ausgeschieden ist oder ernsthafte Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten bestehen und der Finanzbehörde dies bekannt ist.[3] Will ein Beteiligter die Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ausschließen, muss er die Empfangsvollmacht rechtzeitig widerrufen[4] bzw. der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Dies muss gegenüber der Finanzbehörde geschehen. Der Widerruf bzw. Widerspruch kann schriftlich oder mündlich, durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln erfolgen, notwendig ist aber immer, dass gegenüber der Finanzbehörde hinreichend bestimmt und für diese erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vollmacht nicht mehr gelten soll.[5] Die Mitteilung, dass der Stpfl. aus der Gesellschaft/Gemeinschaft ausgeschieden ist, reicht m. E. für einen Widerruf der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht nicht aus, da damit nicht notwendig eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem Bevollmächtigten verbunden ist.[6]

In den Fällen, in denen die Vollmacht widerrufen worden ist, kann auch der Empfangsbevollmächtigte der Bekanntgabe widersprechen. Der Widerspruch wirkt als Beendigung der Vollmacht, die der Finanzbehörde nach § 80 Abs. 1 S. 4 AO bekannt gegeben werden muss.

 

Rz. 34

Wird die Empfangsvollmacht widerrufen, etwa weil ein Tatbestand des Abs. 2 vorliegt oder aus sonstigen Gründen, wird dieser Widerruf der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er dieser zugeht. Dies entspricht der Regelung des § 80 Abs. 1 S. 4 AO.[7] § 180 Abs. 3 S. 2 AO ist daher überflüssig.

[4] Schneider, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 80 AO Rz. 43a.
[6] Im Ergebnis wie hier BFH v. 7.2.1995, IX R 3/93, BStBl II 1995, 357, BFH/NV 1995, 41 zu § 6 der VO zu § 180 Abs. 2 AO; AEAO zu § 122 Rz. 2.5.5. S. 4 i. V. m. S. 1 Buchst. a; a. A. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 183 AO Rz. 26; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 183 AO Rz. 177; a. A. wohl auch in einem obiter dictum BFH v. 14.12.1978, IV R 221/78, BStBl II 1979, 503.

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