Rz. 7

Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Beteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Beteiligten nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, der ermächtigt ist, Verwaltungsakte und Mitteilungen für das Feststellungsverfahren und ein diesbezügliches Einspruchsverfahren (nicht: gerichtliches Verfahren) entgegenzunehmen. Die Obliegenheit ist auf die Bestellung eines (einzigen) gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gerichtet. Die Bestellung je eines Empfangsbevollmächtigten für jeden Beteiligten oder für Gruppen von Beteiligten genügt nicht (vgl. jedoch Rz. 8a).

 

Rz. 7a

Die Bekanntgabe an den rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten nach Abs. 1 S. 1 setzt keine intakte Gesellschaft/Gemeinschaft voraus.[1] Die Bestellung des Empfangsbevollmächtigten beruht auf der freien Willensentscheidung jedes einzelnen Gesellschafters/Gemeinschafters. Es kann ihm überlassen bleiben, die Empfangsvollmacht zu widerrufen. Dazu brauchen keine besonderen Gründe vorzuliegen. M.E. ist daher die Regelung des Abs. 2, wonach bei ernsthaften Meinungsverschiedenheiten die Bekanntgabe nicht nach Abs. 1 erfolgen kann, auf die Fälle des Abs. 1 S. 2 und 3 zu beschränken. Gerade bei ernsthaften Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern/Gemeinschaftern kann erwartet werden, dass der Gesellschafter/Gemeinschafter die Empfangsvollmacht widerruft, wenn er dies zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich hält, und dies dem FA mitteilt. § 183 Abs. 3 S. 1 AO enthält insoweit eine Ausnahme von der Regelung des § 183 Abs. 2 AO.

 

Rz. 7b

Die Bestellung erfolgt durch positiven Akt, d. h. Erteilung der Bekanntgabevollmacht an den Empfangsbevollmächtigten und Mitteilung hiervon an die Finanzbehörde. Tritt ein weiterer Gesellschafter in die Personengesellschaft ein, muss er zusätzlich den Empfangsbevollmächtigten für sich bestellen.[2] Die Erteilung der Empfangsvollmacht ist nicht formgebunden. Wird eine Person in einer Steuererklärung als Empfangsbevollmächtigter benannt, reicht dies zur Bestellung aus. Insbesondere wenn die benannte Person Steuerberater ist, ist zu vermuten, dass die Erteilung der Empfangsvollmacht ordnungsgemäß erfolgt ist.[3] Zur Bestellung eines Bevollmächtigten vgl. Schneider, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 80 AO Rz. 23ff. Es genügt auch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht.[4]

 

Rz. 7c

Die Beteiligten sind frei, eine geeignete Person als Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Es muss sich nicht um einen Beteiligten handeln.

 

Rz. 7d

Es handelt sich nicht um eine erzwingbare Verpflichtung, sondern um eine Obliegenheit. Die Verwaltung kann die Erfüllung der Obliegenheit nicht erzwingen, ihre Verletzung hat lediglich die in § 183 Abs. 1 S. 2ff. AO enthaltenen Folgerungen. Ist nur eine Person beteiligt, besteht diese Obliegenheit nicht.

 

Rz. 8

Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten soll die Bekanntgabe im Verwaltungsverfahren vereinfachen. Regelfall ist daher, dass ein einziger Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten bestellt wird. Im Zweifel bedeutet daher die Bestellung eines (neuen) Empfangsbevollmächtigten gleichzeitig den Widerruf der Bestellung des bisherigen Empfangsbevollmächtigten.[5]

 

Rz. 8a

Ob die Obliegenheit besteht, einen einzigen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, und daher bei ihrer Nichterfüllung die Folgerungen des Abs. 1 S. 2, 3 eintreten, hängt davon ab, ob die Nichtbestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten das Verwaltungsverfahren erschwert. Diese Obliegenheit besteht daher nicht, wenn der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten nicht erfordert. Das ist der Fall, wenn nur wenige Beteiligte vorhanden sind (etwa bis zu drei Personen), die Bekanntgabe an jeden von ihnen also keine wesentliche Störung des Verwaltungsablaufs darstellt.[6] Entsprechendes gilt, wenn nicht ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, sondern je einer für verschiedene Beteiligtengruppen. Auch dann wird die Obliegenheit als erfüllt angesehen werden können, wenn insgesamt an nicht mehr als etwa drei Personen (Empfangsbevollmächtigte) bekannt zu geben ist. Die Entscheidung, mehr als einen Empfangsbevollmächtigten zuzulassen, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde auf einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten besteht, wenn das Verwaltungsverfahren durch mehr als einen Empfangsbevollmächtigten nicht wesentlich erschwert würde.

 

Rz. 8b

Haben die Beteiligten ihre Obliegenheit zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach Abs. 1 S. 1 erfüllt, kann die Verwaltung von den Regelungen des Abs. 1 S. 2, 3 keinen Gebrauch machen.

 

Rz. 8c

Der Umfang der Empfangsvollmacht richtet sich nach ihrem Wortlaut. Im Zweifel ist die Empfangsvollmacht umfassend und b...

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