Rz. 23

Die Vollmacht wird i. d. R. nicht grundlos erteilt, sondern ihr liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten zugrunde. Dies kann ein unentgeltlicher Auftrag[1], aber auch ein entgeltlicher Dienstvertrag[2] sein. Dieses Grundgeschäft gibt dem Vertreter die Geschäftsführungsbefugnis gegenüber dem Vertretenen. Fehler des Grundgeschäfts und auch das Überschreiten der Geschäftsführungsbefugnis berühren nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vertretenen.[3] Sie wirken sich infolge der rechtlichen Selbstständigkeit der Vollmacht gegenüber der Finanzbehörde nicht auf das Außenverhältnis aus.

 

Rz. 24

Die Geschäftsführungsbefugnis begründet noch nicht die Vertretungsbefugnis. Diese erlangt der Bevollmächtigte allein durch die Vollmachtserteilung.

[1] S. § 662 BGB.
[2] S. § 611 BGB.
[3] Zur Schadensersatzpflicht des Steuerberaters s. §§ 67, 67a StBerG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge