Rz. 15

Die Bevollmächtigung (Rz. 17) erfolgt i. d. R. nicht ohne Rechtsgrund, sondern ihr liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten zugrunde. Dies kann ein unentgeltlicher Auftrag (§. 662 BGB), aber auch ein entgeltlicher Dienstvertrag (§ 611 BGB) sein[1]. Dieses Grundgeschäft gibt dem Vertreter die Geschäftsführungsbefugnis gegenüber dem Vertretenen.

Fehler des Grundgeschäfts und auch das Überschreiten der vereinbarten Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis berühren nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vertretenen, sie wirken sich infolge der rechtlichen Selbstständigkeit der Vollmacht (Rz. 18a) im Außenverhältnis nicht aus. Das Fehlen der Geschäftsführungsbefugnis ist für die Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung[2].

 

Rz. 16

Die Geschäftsführungsbefugnis begründet noch nicht die Vertretungsbefugnis, diese erlangt der Bevollmächtigte allein durch die Vollmachtserteilung (Rz. 18). Sie ist rechtlich unabhängig von den zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten bestehenden Rechtsbeziehungen (Rz. 15).

[1] Rz. 91 wegen der Einschränkung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
[2] BFH v. 5.12.1997, VIII B 11/97, BFH/NV 1998, 681 für die Rücknahme entgegen der Weisung des Mandanten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge