Rz. 48

Alle Veränderungen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten lassen die Vertretungsbefugnis unberührt. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 AO insbesondere bei:

  • Tod des Beteiligten bzw. entsprechend für den sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit, auch bei juristischen Personen. Hier tritt der Rechtsnachfolger in das Rechtsverhältnis zum Bevollmächtigten ein. Der Rechtsnachfolger kann dieses Rechtsverhältnis neu gestalten und damit die Vertretungsmacht beenden. Bis zur Bekanntgabe dieser Beendigung bleibt die Vertretungsmacht nach § 80 Abs. 4 AO bestehen[1];
  • Veränderung der Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit des Beteiligten, wenn der Beteiligte unter Betreuung gestellt wird;
  • Veränderung der gesetzlichen Vertretung des Beteiligten, z. B. eine Auswechslung des Vorstands einer AG oder Erlangung der Volljährigkeit.

Eine Vollmacht ist auch bei einer unverhältnismäßig langen Laufzeit des Verwaltungsverfahrens nicht zu erneuern, sondern gilt bis zum Widerruf fort.[2] Der Tod des Bevollmächtigten führt dagegen notwendig zum Ende der Vertretungsbefugnis.

[1] Vgl. für die Empfangsvollmacht von Änderungsbescheiden FG Münster v. 25.4.1997, 4 K 630/94 F, EFG 1998, 206 m. w. N.

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