Rz. 6

Ob die Behörde von der Bekanntgabeerleichterung des § 183 AO Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens muss dem Zweck der Vorschrift entsprechen, also der Erleichterung des Bekanntgabevorgangs dienen. Außerdem ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass ein Beteiligter Rechtsnachteile durch die Bekanntgabe nur an den Bevollmächtigten erleidet. Daher ist z. B. eine Einzelbekanntgabe an jeden Beteiligten erforderlich, wenn das Bestehen einer Personengesellschaft erstmals festgestellt wird, obwohl die Beteiligten das Bestehen einer solchen Personengesellschaft bestreiten.[1] Gehen dagegen auch die Beteiligten von dem Bestehen einer Personengesellschaft aus, kann auch bei der erstmaligen Feststellung von § 183 AO Gebrauch gemacht werden.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 183 AO, Rz. 4; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 183 AO Rz. 42.

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