Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Heimann, Bindungswirkungen von Gerichtsentscheidungen für die Verwaltung. Zur Rechtmäßigkeit von Nichtanwendungserlassen, FS 30 Jahre Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 2009, 223; Weber-Grellet, Die positive Bedeutung von Nichtanwendungserlassen, FS Lang, 2010, 927; Nöcker, Nichtanwendungserlasse und Vertrauensschutz, AO-StB 2011, 313; Wohlleb, Wirkung und Bi...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 297 AO bildet das Gegenstück zu § 813a ZPO (bis 31.12.2012). S. Abschn. 40 VollstrA.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Da Steuerbescheide Verwaltungsakte (§§ 155 Abs. 1 Satz 2, 118 Satz 1 AO) sind, gelten für sie die allgemeinen Regeln der §§ 119, 120 Abs. 1, §§ 121, 124 und 125 AO, auf die insoweit verwiesen wird (s. auch AEAO zu § 157, Nr. 2). Ihre Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO; sie soll aus Gründen des Steuergeheimnisses regelmäßig in geschlo...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungsvoraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für den Eintritt der Haftung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Person muss an dem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 AO wesentlich beteiligt sein und dem wesentlich Beteiligten müssen Gegenstände gehören, die dem Unternehmen dienen. I. Wesentliche Beteiligung Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es haften nur Personen, die...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Kock, Die Sicherstellung im Aufsichtswege nach § 215 AO, ZfZ 1997, 222.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Tatbestand

1. Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in einem Steuerbescheid Tz. 56 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Steuerbescheid (s. Rz. 4) muss aufgrund einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts (s. Rz. 8 f.) ergangen sein. Irrige Beurteilung bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes nachträglich als unrichtig erweist (z. B. BFH v....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Bekanntgabeadressat

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Bekanntgabeadressat ist vom Inhaltsadressaten (s. § 196 AO Rz. 4) zu unterscheiden. Er bestimmt sich nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Als schriftlicher Verwaltungsakt muss die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden (§ 122 AO), um wirksam zu werden (§ 124 AO). Bekannt zu geben ist die Prüfungsanordnung an das Pr...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Kleinbetragsverordnung (KBV)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Ermächtigung hat das BMF schon 1980 durch Erlass der KBV Gebrauch gemacht. Sie ist zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) geändert worden und gilt für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind (Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO). Die KBV be...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 91 Ladung der Beteiligten

Schrifttum Loschelder, Aufhebung, Verlegung und Vertagung von Gerichtsterminen, AO-StB 2004, 259. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 91 FGO regelt die Ladungsfrist und weitere Formalia zur Ladung sowie zum Sitzungsort. Für die Terminsladung gilt außerdem § 53 FGO. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist die Ladung gem. § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an ihn zu richten (s. § ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Steuerordnungswidrigkeiten: Begriff und Wesen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Unterschied zu den Steuerstraftaten (s. § 369 AO) betreffen die Steuerordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der AO oder der Steuergesetze, die bloßes Ordnungsunrecht darstellen und aus diesem Grund nicht mit krimineller Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder beides), sondern nur mit einer Geldbuße bedroht sin...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 132 Satz 1 AO gilt trotz seiner systematischen Stellung für alle Steuerverwaltungsakte i. S. des § 118 AO, d. h. für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide und für sonstige Verwaltungsakte, soweit auf sie die Korrekturregelungen der AO Anwendung finden. Als Verwaltungsakt, der unter § 132 AO fällt, ist auch die Einspruchse...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 7. Rechtsschutz gegenüber den Anforderungen

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch schriftliche Aufforderungen zur Mitwirkung i. S. des § 200 Abs. 1 Satz 2 AO wie die Bitte des Prüfers, einen Raum zur Verfügung zu stellen, Buchführungsunterlagen und Belege bereitzustellen, Aufklärung über bestimmte Sachverhalte zu geben, sind i. d. R. keine Verwaltungsakte, sondern als Vorbereitungshandlungen Realakte, die auf de...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 79 AO, wo geregelt ist, wer im Steuerrecht handlungsfähig ist. Fehlt einem Rechtssubjekt selbst die Handlungsfähigkeit ganz oder zum Teil, ergibt sich aus § 79 AO wer im Steuerrecht wirksam für den Betreffenden handeln kann. Aus diesem rechtlichen Können wird durch § 34 AO eine Pflicht zum Hande...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Zinsen

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit die Verzinsung nach § 233a AO Zeiträume erfasst, für die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Prozesszinsen (§ 236 AO) festzusetzen sind, sind dabei die Zinsen aus § 233a AO anzurechnen (§ 235 Abs. 4 AO, § 236 Abs. 4 AO; vgl. auch BFH v. 30.08.2010, VIII B 66/10, BFH/NV 2011, 1825). Mit Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungsz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelungen des zweiten Abschnitts gelten für alle Steuern, für die die AO Anwendung findet (s. § 1 AO), haben jedoch für Zölle und die der AO unterliegenden EU-Abgaben nur noch eingeschränkte Bedeutung. Zum Verhältnis AO und UZK s. die Ausführungen in den einzelnen Vorschriften. Zu beachten ist weiter, dass §§ 155–191 AO Spezialregel...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Auskunft an Amtsstelle

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 93 Abs. 5 AO kann die Finanzbehörde anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist die Behörde insbes. dann berechtigt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhaltes geführt hat....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sicherheiten i. S. von § 336 AO sind solche, die auf Grund Gesetzes oder auf Grund gesetzmäßiger Anordnung der Finanzbehörden geschuldet werden (z. B. gemäß § 221 AO), nicht jedoch solche, deren Leistung Bedingung für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes ist, wie z. B. bei der Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Fehlen eines Antrags oder der Zustimmung

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlt der Antrag oder die Zustimmung des Stpfl., so tritt folgende Rechtsfolge ein: Da § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO die Zulässigkeit der Änderung bzw. Aufhebung des bisherigen Bescheids von der Zustimmung bzw. dem Vorliegen eines entsprechenden, mit den Auswirkungen des neuen Bescheids zielgleichen Begehrens abhängig macht, is...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 279 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine einheitliche Entscheidung gegenüber den beteiligten Gesamtschuldnern erforderlich. Zum Begriff der einheitlichen Entscheidung s. § 179 AO Rz. 7 ff. Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat die Finanzbehörde nicht die Absicht, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen oder werden bereits ergriffene Vollstr...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 6. Antrag

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der rechtswidrige Bescheid ist nur auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Für den Antrag ist keine Form vorgeschrieben, er kann auch mündlich gestellt werden. Antragsbefugt ist derjenige, der durch den fehlerhaften Bescheid zu Unrecht herangezogen wurde. Der Antrag ist gegen den rechtswidrigen Bescheid zu stellen. Wird er irrtümlich gege...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verstoß gegen die Steuererklärungspflicht

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist, dass derjenige, gegen den der Zuschlag verhängt werden soll, seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (dazu s. § 149 AO Rz. 4 ff.; vgl. aber die Ausnahme in § 18a Abs. 11 UStG für Zusammenfassende Meldungen) nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen ist (§ 152 ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Fingierter Empfangsbevollmächtigter

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlt ein von den Beteiligten bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Berechtigung ergibt sich aus den entsprechenden gesetzli...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Zuständige Behörde

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die für die Aufhebung bzw. Änderung sachlich und örtlich zuständige Behörde ergibt sich mangels Sonderregelung aus den allgemeinen Grundsätzen (§§ 12, 17 FVG, §§ 16ff. AO). Auch hier gilt die Regel, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, für dessen Aufhebung oder Änderung zuständig ist. Ist jedoch durch eine Veränderung der ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht nur eine punktuelle Korrektur und ist daher unabhängig von anderen Korrekturmöglichkeiten (Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz. 15). Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Innerhalb des Änderungsrahmens des § 175 AO dürfen gem. § 177 Abs. 1, 2 AO Rechtsfehler berichtigt werden, die nicht Anlass der A...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 53 Zustellung

Schrifttum Werth, F., Völkerrechtliche Zulässigkeit von Auslandszustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Zustellung in die Schweiz, DStZ 2006, 647. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustellung ist eine – formalisierte – Unterart der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 5 AO, § 166 Abs. 1 ZPO). § 53 Abs. 1 FGO schreibt sie für bestimmte Fäl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Fehlende Begründung

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die fehlende Begründung führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (BFH v. 17.03.2009, VII R 40/08, BFH/NV 2009, 1287 zum Schätzungsbescheid). Wird die Begründung nach § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt, ist die Verletzung der Begründungspflic...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Hagen, Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden im Insolvenzverfahren, NWB F. 2, 9063; von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1996, 696; Lindwurm, Gewinnverteilung und Gewinnfeststellung bei der Kumulation von stillen Gesellschaften, DStR 2000, 53; von Wedelstädt, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, BuW 2000, 575 und 627; Bartone, Ausw...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 8. Feststellungsgegenstand bei Übergang zur Liebhaberei (§ 8 VO)

Tz. 67 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Feststellung der stillen Reserven beim Übergang zur Liebhaberei. Denn nicht der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei führt zur Betriebsaufgabe, sondern erst eine darauf gerichtete Handlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang (BFH v. 12.11.1992, IV R 41/91, BSt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung beschränkt sich auf Steuerbescheide i. S. des § 155 AO und auf die ihnen durch Gesetz ausdrücklich gleichgestellten Bescheide (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 6 f.). Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift gilt demnach nicht für Haftungs- und Duldungsbescheide oder für Bescheide über...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 3 Abs. 1 bis 4 AO definiert die Begriffe "Steuer" (s. Rz. 5 ff.), "Realsteuer" (s. Rz. 46), "steuerliche Nebenleistung" (s. Rz. 47) für den unmittelbaren sachlichen Anwendungsbereich der AO , wie er sich aus § 1 AO ergibt, mithin für alle bundesrechtlich und europarechtlich geregelten Steuern (s. § 1 AO Rz. 4 ff.). Darüber hinaus gelten...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 15 AO enthält die Definition des Begriffs "Angehöriger" für den Anwendungsbereich der AO. Der Begriff wird in zahlreichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften verwendet, z. B. beim Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO, und ist dort allein verbindlich. Verwendet das einzelne Steuergesetz ähnliche Begriffe wie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Bestandskräftige Steuerbescheide

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der zu korrigierende Bescheid muss grds. materiell bestandskräftig sein, d. h. nicht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 12) oder nach § 165 AO vorläufig sein. Insoweit finden die Korrekturvorschriften keine Anwendung. Im Falle der Vorläufigkeit ist eine Änderung nach § 172 AO allerdi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Mitwirkungsverweigerungsrechte

Tz. 9a Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. selbst hat grds. kein Mitwirkungsverweigerungsrecht, solange Auskunft über seine eigenen steuerlichen Verhältnisse verlangt wird (Schallmoser in HHSp, § 200 AO Rz. 71). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern hat ein Ehegatte/Lebenspartner ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 101 AO in Bezug auf die Einkünf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Verfahrensrechtliche Fragen

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch die Maßnahmen der Steueraufsicht nach § 210 Abs. 1 bis 3 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt; sie stellen keine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4, 5 AO auslösenden Prüfungen dar. Die Steueraufsichtsmaßnahmen sind aber steuerliche Prüfungen i. S. von § 371 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO, die die Straffreiheit aufgru...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 6. Rechtsfolgen der tatsächlichen Verständigung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die wirksame tatsächliche Verständigung bindet die Beteiligten grundsätzlich hinsichtlich abgeschlossener Sachverhalte, nicht jedoch für noch nicht verwirklichte, es sei denn, es handelt sich um Dauersachverhalte (s. Rz. 19). Das FA hat den vereinbarten Sachverhalt der entsprechenden Steuerfestsetzung oder Feststellung zugrunde zu legen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtliche Qualität des Verlangens

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während der BFH das Benennungsverlangen als Vorbereitungshandlung für die Steuerfestsetzung bzw. unselbstständigen Bestandteil des Festsetzungsverfahrens ansieht (u. a. BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199 m. w. N.; BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989; ebenso AEAO zu § 160, Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 m. w. N.; m. w....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anwendungsbereich

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments nach dem VwZG (§ 2 Abs. 1 VwZG) und ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt. Bei schriftlichen Verwaltungsakten ist nach § 122 Abs. 5 AO die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung vorzunehmen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (s. z. B. § 309 Abs. 2 Sat...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

von Wedelstädt, Der Ort der Außenprüfung nach § 200 Abs. 2 AO, DB 1989, 1536; Finger, Die Rechte des Außenprüfers, StBp 2000, 33; Finger, Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Maßnahmen der Außenprüfung, StBp 2002, 61 und 95; Graf Kerssenbrock/Riedel/Strunk, Zur Verfassungsmäßigkeit des Datenzugriffs der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 147 Abs. 6 AO, DB-Beila...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Farr, Der Steuererlass als Beitrag zur Entschuldung privater Haushalte, BB 2002, 1989; Janssen, Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne, DStR 2003, 1055; Loose, Säumniszuschläge, AO-StB 2003, 193; Bartone, Der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, AO-StB 2004, 356; Nieland, Die Unbilligkeit beim Steuererlass, AO-StB 2004, 284; Bartone, Der Erlass von Ansprüchen a...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Bestandskraft

Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (s. § 124 Abs. 1 AO) soweit er nicht nichtig ist (s. § 125 AO). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (s. § 124 Abs. 2 AO). Mit Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wird ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Allgemeines

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d AO behandeln die Aufhebung oder Änderung von unter die Vorschrift fallenden Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden, die andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben i. S. des Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK oder Verbrauchsteuern betreffen. Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 172 ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Haftungsumfang

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der Pflichtverletzung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteilmäßigen Befriedigung, rückständig geblieben ist. Auch die Nichtfestsetzung einer Steuer begründet die Haftung nur in dem Umfang, in dem sie letztendlich pflichtwidrig nicht getilgt wurde (s. Rz....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Abfindung bei Liquidation bzw. Ausscheiden von Mitgliedern

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO bewirkt, dass bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder beim Ausscheiden von Mitgliedern eine eigentliche Auseinandersetzung nicht stattfindet. Unabhängig von der rechtlichen Gestalt der Körperschaft dürfen die Mitglieder (bei Stiftungen der Stifter und seine Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Kör...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Ende der Buchführungspflicht

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Buchführungspflicht endet nach § 141 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen. Erforderlich ist eine entsprechende Mitteilung an den Stpfl., die auch mit einer Steuerfestsetzung verbu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Steuergläubiger

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Was die Feststellung des Steuergläubigers betrifft, ist die Regelung in der AO unvollständig. § 184 Abs. 1 AO sieht keine verbindliche Feststellung vor, eine solche findet im Übrigen nach § 190 AO nur auf Antrag eines Beteiligten durch einen Zuteilungsbescheid statt. Sie soll nicht Gegenstand des Steuermessbescheids sein (h. M., BFH v. 1...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 179 AO enthält allgemeine Regelungen des Verfahrens der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Es dient der Verfahrensvereinfachung und Sicherstellung einheitlicher verbindlicher Entscheidungen, indem es die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in der räumlichen Nähe "des Geschehens" (z. B. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuererklärung und Steueranmeldung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu den Begriffen der Steuererklärung und Steueranmeldung, s. § 149 AO Rz. 1; s. § 150 AO Rz. 3. Auch eine von einem Dritten unterschriebene und bei der Finanzbehörde eingereichte Steuererklärung kann zumindest dann eine Steuererklärung i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sein, wenn die Finanzbehörde aus der Erklärung die richtigen Sch...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Bedeutung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steuerverwaltungsakt ist die zentrale Handlungsform der Behörden im Steuerverwaltungsrecht. Er konkretisiert die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO). Er verschafft der Finanzbehörde einen vollstreckbaren Rechtstitel zur zwangsweisen Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (s. §§ 249 AO ff.). Die Finan...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolge

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der fehlerhafte Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern. Der Verwaltung obliegt kein Ermessen. Der Umfang der Korrektur beschränkt sich auf die Beseitigung des Widerstreits, sonstige materielle Rechtsfehler dürfen nur berichtigt werden, soweit hierfür eine eigenständige Änderungsvorschrift existiert. Sowohl § 176 AO als auch § 177 AO sin...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Umfang der Korrektur

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Umfang der Maßnahme nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der erteilten Zustimmung bzw. des gestellten Antrags (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 167 m. w. N.). Darüber hinaus findet – abgesehen von der durch § 177 AO begründeten Saldierungsmöglichkeit – eine Wiederaufrollung de...mehr