Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Bekanntgabeadressat ist vom Inhaltsadressaten (s. § 196 AO Rz. 4) zu unterscheiden. Er bestimmt sich nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Als schriftlicher Verwaltungsakt muss die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden (§ 122 AO), um wirksam zu werden (§ 124 AO). Bekannt zu geben ist die Prüfungsanordnung an das Prüfungssubjekt als Bekanntgabeadressat. Prüfungsanordnungen gegen beide Ehegatten/Lebenspartner können in einer Verfügung zusammengefasst werden, sollten aber generell getrennt erfolgen. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner unternehmerisch tätig, müssen die Prüfungen getrennt angeordnet werden (AEAO zu § 197, Nr. 3). Auf die Ausführungen zu s. § 196 AO Rz. 4 ff. und AEAO zu § 197 wird insoweit verwiesen.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sollen die Verhältnisse der Gesellschafter nach § 194 Abs. 2 AO mitgeprüft werden, ist die Prüfungsanordnung auch ihnen bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 Satz 3 AO, AEAO zu § 194, Nr. 2 m. w. N.; auch s. § 194 AO Rz. 10 und s. § 196 AO Rz. 7).

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