Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Buchführungspflicht endet nach § 141 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen. Erforderlich ist eine entsprechende Mitteilung an den Stpfl., die auch mit einer Steuerfestsetzung verbunden werden kann. Nicht ausreichend ist aber die bloße Festsetzung einer entsprechend niedrigeren Steuer in einem Steuerbescheid (auch s. Rz. 8 und FG Köln v. 10.09.1992, 7 V 272/92, EFG 1993, 65; diff. wohl Dißars in Schwarz/Pahlke, § 141 AO Rz. 61). Gleiches gilt, wenn die in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen angehoben werden (s. BFH v. 28.06.1984, IV R 118/82, BStBl II 1984, 782). Sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Buchführungspflicht gegeben, hat der Stpfl. einen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden Feststellung. Ergeht die Mitteilung über das Ende der Buchführungspflicht erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres, obwohl eine Feststellung bereits vor dessen Beginn möglich gewesen wäre, ist § 148 AO anzuwenden (BFH v. 17.09.1987, IV R 31/87, BStBl II 1988, 20).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Feststellung handelt es sich ebenso wie bei deren Ablehnung um einen Verwaltungsakt (gl. A. Märtens in Gosch, § 141 AO Rz. 45). Nach Beginn des ersten buchführungspflichtigen Wirtschaftsjahres geht § 141 Abs. 2 Satz 2 AO den §§ 130, 131 AO vor, davor hat die Finanzbehörde die Mitteilung über die Buchführungspflicht ggf. nach § 131 AO zu widerrufen.

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