Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 15 AO enthält die Definition des Begriffs "Angehöriger" für den Anwendungsbereich der AO. Der Begriff wird in zahlreichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften verwendet, z. B. beim Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO, und ist dort allein verbindlich. Verwendet das einzelne Steuergesetz ähnliche Begriffe wie z. B. "Familienangehöriger" in § 12 Nr. 1 EStG, ist die Begriffsbestimmung nicht einschlägig.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit sich der Angehörigenbegriff nach § 15 AO an den familienrechtlichen Vorschriften des BGB orientiert, sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen daher maßgeblich. Die Aufzählung in § 15 ist abschließend, eine Erweiterung insbes. unter dem Aspekt wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist unzulässig (Hummel in Gosch, § 15 AO Rz. 6; Loose in Tipke/Kruse, § 15 AO Rz. 4). Nicht in § 15 AO aufgeführte Lebensgemeinschaften, wie z. B. außereheliche Lebensgemeinschaften, können daher nicht unter den Angehörigenbegriff subsummiert werden. Mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – RsprAnPG v. 18.07.2014, BGBl. I 2014, 1024) wurde die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern auch hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft gem. § 15 AO umgesetzt, wobei ein Lebenspartner bereits nach § 11 I LPartG als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge