Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Umfang der Maßnahme nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der erteilten Zustimmung bzw. des gestellten Antrags (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 167 m. w. N.). Darüber hinaus findet – abgesehen von der durch § 177 AO begründeten Saldierungsmöglichkeit – eine Wiederaufrollung des Falles nicht statt. Die Finanzbehörde ist also im Übrigen an die im ursprünglichen Bescheid getroffene materielle Regelung gebunden, dessen (materielle) Bestandskraft insoweit unberührt bleibt. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind Aufhebung oder Änderung nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig. Ein vor Ablauf dieser Frist gestellter Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hemmt jedoch den Ablauf der Festsetzungsfrist so lange, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO).

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Wirkungen des die Aufhebung bzw. Änderung beinhaltenden Bescheids, insbes. sein Verhältnis zum bisherigen Bescheid s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 23 f. Zur Anwendung der Vorschrift auf Einspruchsentscheidungen s. Rz. 41 f.

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