Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während der BFH das Benennungsverlangen als Vorbereitungshandlung für die Steuerfestsetzung bzw. unselbstständigen Bestandteil des Festsetzungsverfahrens ansieht (u. a. BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199 m. w. N.; BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989; ebenso AEAO zu § 160, Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 m. w. N.; m. w. N.), wird es von der h. M. in der Literatur zu Recht als Verwaltungsakt behandelt (s. dazu Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 160 AO Rz. 91; Seer in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 12 f. m. w. N.; Oellerich in Gosch, § 160 AO Rz. 101; zum Rechtsschutz s. Rz. 29). Bei dem Benennungsverlangen handelt es sich entgegen der Meinung des BFH (BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199) nicht lediglich um die Konkretisierung einer allgemeinen gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Stpfl., wie es u. a. im Rahmen der Außenprüfung z. B. die Vorlage von Buchführungsunterlagen und Belegen ist (s. § 196 AO Rz. 19). Dem Verlangen nach Benennung des Empfängers bzw. Gläubigers kommt auch selbstständige Bedeutung zu, zumal es sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde handelt. Vielmehr ist es mit dem Auskunftsverlangen (§ 93 AO) oder ähnlichen Aufforderungen zu vergleichen, die nach allgemeiner Ansicht Verwaltungsaktcharakter haben. Der Umstand, dass es nicht erzwingbar ist, spricht nicht gegen den Charakter als Verwaltungsakt; denn die zwangsweise Durchsetzung einer zu Regelung getroffenen hoheitlichen Maßnahme gehört nicht zu den Charakteristika des Verwaltungsakts (Seer in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 12; a. A. BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Benennungsverlangen ist nicht nach §§ 328ff. AO erzwingbar, weil die möglichen Konsequenzen der Weigerung, ihm Folge zu leisten, in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend geregelt sind.

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