Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der fehlerhafte Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern. Der Verwaltung obliegt kein Ermessen. Der Umfang der Korrektur beschränkt sich auf die Beseitigung des Widerstreits, sonstige materielle Rechtsfehler dürfen nur berichtigt werden, soweit hierfür eine eigenständige Änderungsvorschrift existiert. Sowohl § 176 AO als auch § 177 AO sind zu beachten. § 174 Abs. 1 AO vermittelt indes keinen Anspruch auf Erlass eines Steuerbescheides, der seinerseits (erstmalig) eine widerstreitende Steuerfestsetzung herbeiführt (BFH v. 16.02.2005, II R 59/02, BFH/NV 2005, 1369).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird ein zwar inhaltlich zutreffender Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen, von der örtlich zuständigen Behörde aber ein inhaltlich nicht zutreffender Bescheid über denselben Sachverhalt, so kann über § 174 Abs. 1 AO nur der inhaltlich richtige Bescheid der unzuständigen Behörde aufgehoben werden. Die Korrektur des inhaltlich unzutreffenden Bescheides erfolgt nicht über § 174 Abs. 1 AO (BFH v. 17.02.2005, II B 115/03, BFH/NV 2005, 1004; Loose in Tipke/Kruse, § 174 AO Rz. 18).

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Rahmen der Änderung nach § 174 Abs. 1 AO ist die Rechtskraftwirkung nach § 110 FGO zu beachten (s. Rz. 88). Das FA ist bei einer Änderung oder Aufhebung des Bescheides an die tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse gebunden, wenn ein FG diese zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. § 110 FGO hindert das FA insoweit an einer nachträglichen Änderung nach § 174 Abs. 1 AO. Dies gilt selbst, wenn sich herausstellt, dass die Rechtsauffassung des FG rechtsfehlerhaft war. Liegen jedoch zwei sich widerstreitende rechtskräftige Urteile vor, ist § 174 Abs. 1 AO anwendbar (BFH v. 18.03.2004, V R 23/02, BStBl II 2004, 763).

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