Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 93 Abs. 5 AO kann die Finanzbehörde anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist die Behörde insbes. dann berechtigt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhaltes geführt hat. Auch in diesem Fall muss der Auskunftsperson sowohl das Beweisthema genannt als auch Klarheit verschafft werden, ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person angefordert wird. Im Falle dieser mündlichen Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen über die erteilte Auskunft eine Niederschrift anzufertigen (§ 93 Abs. 6 AO), deren Inhalt in § 93 Abs. 6 Satz 2 AO vorgeschrieben und die sowohl vom Auskunftspflichtigen als auch von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, zu unterzeichnen ist (§ 93 Abs. 6 Satz 3 AO). Eine Abschrift dieser Niederschrift ist den am Besteuerungsverfahren Beteiligten (§ 78 AO) zu überlassen. Die Überlassung ist zwingend vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde.

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter den in den § 94 AO und § 95 AO festgelegten Voraussetzungen kann die Finanzbehörde das zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung solcher Auskunftspersonen ersuchen, die nicht Beteiligte sind, oder von den Beteiligten die Versicherung an Eides Statt verlangen, dass die Tatsachen, die sie behaupten, richtig sind. Im Übrigen hierzu s. § 94 AO und s. § 95 AO und die dortigen Erläuterungen.

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