Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d AO behandeln die Aufhebung oder Änderung von unter die Vorschrift fallenden Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden, die andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben i. S. des Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK oder Verbrauchsteuern betreffen.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist dem Wortlaut nach eine Ermessensnorm (§ 5 AO). Jedoch schränken die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO die Ermessenerwägungen mit der Folge ein, dass die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids durch dessen Aufhebung oder Änderung beseitigt werden muss (Ermessensreduzierung auf null). Damit ist eine Aufhebung oder Änderung regelmäßig zwingend, wenn der Tatbestand der Korrekturvorschrift erfüllt ist (BFH v. 11.10.2017, IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322 m. w. N.). Soweit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO auf andere gesetzliche Änderungsvorschriften verweist, ist zu beachten, dass in diesen Fällen die Aufhebung oder Änderung nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde steht. Denn insoweit steht der Wortlaut einiger Änderungsvorschriften, wie bspw. §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 und 2 AO, entgegen (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 129).

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