Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die fehlende Begründung führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (BFH v. 17.03.2009, VII R 40/08, BFH/NV 2009, 1287 zum Schätzungsbescheid). Wird die Begründung nach § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt, ist die Verletzung der Begründungspflicht nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO unbeachtlich (BFH v. 02.09.2008, X R 9/08, BFH/NV 2009, 3; s. § 126 AO Rz. 5). Wird infolge der fehlenden Begründung die Rechtsbehelfsfrist versäumt, gilt die Fristversäumung unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 AO als nicht verschuldet und ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (s. § 126 AO Rz. 12; AEAO zu § 121, Nr. 3). Wird die fehlende Begründung nicht nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO nachgeholt, ist aber keine andere Entscheidung in der Sache zu treffen, da der Bescheid materiell rechtmäßig ist, ist die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 127 AO ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ermessensentscheidungen (s. § 127 AO Rz. 8 AO). Wurde der Steuerpflichtige aufgrund der fehlenden Begründung veranlasst, Klage vor dem Finanzgericht zu erheben, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung die Anwendung des § 137 Satz 2 FGO zu überprüfen (s. § 137 FGO Rz. 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge